Ferienordnung und unterrichtsfreie Tage


Bitte beachten Sie diese Regelung bei Ihren persönlichen Planungen.

 

Aus gegebenem Anlass weise ich hin auf §43/§126 SchulGNRW:

 

Nach §126 (1) SchulGNRW handelt ordnungswidrig, wer als Eltern vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt (§ 43 Abs.1).

 

Sollten Schüler besonders vor oder nach den Ferien ohne Entschuldigung aus wichtigem Grund nicht zum Unterricht erscheinen, so handelt es sich um eine Schulpflichtverletzung.

 

Die Schule ist verpflichtet, diesen Fall von unentschuldigtem Fehlen vor und nach den Ferien der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die dann ein Bußgeld erheben kann.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Rudolf Brzesina (kommissarischer  Schulleiter)